In unserer Abteilung archivieren wir stationäre Patientinnen- und Patientenakten und sorgen für deren Aufbewahrung und Beschaffung nach abgeschlossener Behandlung. Ärztliche Aufzeichnungen sind nach § 10 Abs. 3 MBO-Ä (Muster-Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte) für 10 Jahre nach Abschluss einer Behandlung aufzubewahren.
In Einzelfällen sind spezialgesetzliche Regelungen zu beachten, die eine Aufbewahrungsfrist über 10 Jahre hinaus anzeigen wie z. B.:
- Sonderregelungen für Röntgen- und Strahlenschutzunterlagen
- Berufsgenossenschaftliche Verletzungsverfahren
- Durchgangsarztverfahren
- Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO)
- Patientenunterlagen von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an klinischen Studien (GCT-Verordnung)
Anfragen nach Krankenunterlagen leiten wir gerne an die entsprechenden Abteilungen weiter.
Unser Service für Sie
Sie benötigen Unterlagen aus Behandlungen in einem unserer Häuser? Gerne recherchieren wir für Sie und leiten ggf. Ihre Anfrage an die entsprechende Fachabteilung weiter.
Laden Sie hier unser Anforderungsformular herunter:
Anfrageformular bezüglich Krankenunterlagen
Gern können Sie uns das Anforderungsformular ausgefüllt und unterschrieben auf dem Postweg an die angegebene Adresse oder per Fax zusenden:
0651 947-3021 (Faxnummer)
Bitte beachten Sie
- Um Ihre Sicherheit/Daten zu schützen können wir telefonische Anfragen nicht bearbeiten, auch keine mündlichen Aussagen treffen.
- Anfragen bzgl. Krankenunterlagen können nur vom Patienten selbst gestellt werden sofern keine Schweigepflichtentbindung bzw. Vollmacht vorliegt.
- Für Anforderungen von Unterlagen Jugendlicher benötigen wir die Einwilligung beider Erziehungsberechtigten bzw. einen Nachweis des alleinigen Erziehungsberechtigten.
- Für Anforderungen verstorbener Angehöriger benötigen wir einen Erbschein.
- Die Einsichtnahme in Krankenunterlagen bzw. das Kopieren/Herausgeben von Krankenunterlagen kann seitens des Klinikums verweigert werden, wenn erhebliche therapeutische oder erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen.
- Bei Anfragen von Krankenunterlagen verstorbener Patienten durch Erben ist der Erbschein vor- und der Grund der Anforderung darzulegen. Bei nahen Angehörigen ist das immaterielle/ideelle Interesse darzulegen. Hierbei kann die Herausgabe der Krankenunterlagen insbesondere dann verweigert werden, wenn der mutmaßliche Wille des Verstorbenen dem entgegensteht.
- Bei der Anforderung von Unterlagen können Kosten entstehen.
Ihr Ansprechpartner
Bernd Willems
Abteilungsleiter
Tel.: 0651 947-2663
Fax: 0651 947-3021
Öffnungszeiten:
Mo-Do, 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Fr, 08:00 Uhr - 15:00 Uhr